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   BGH, 26.05.1981 - VI ZR 52/80   

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https://dejure.org/1981,2270
BGH, 26.05.1981 - VI ZR 52/80 (https://dejure.org/1981,2270)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1981 - VI ZR 52/80 (https://dejure.org/1981,2270)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1981 - VI ZR 52/80 (https://dejure.org/1981,2270)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Folge der Verursachung eines Verkehrsunfalls - Verkehrsunfall bei Durchführung eines Marschbefehls - Durchführung einer Fahrt kraft militärischer Anordnung - Ausübung dienstlicher Tätigkeit durch einen Soldaten - Begriff ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SVG § 91 a; BGB § 839

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Dienstfahrt eines Soldaten mit privaten Kfz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 839; GG Art. 34; SVG § 91a
    Amtshaftung wegen Teilnahme eines Soldaten am allgemeinen Straßenverkehr in einem privaten Kfz mit Marschbefehl

Papierfundstellen

  • VersR 1981, 753
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.03.1977 - VI ZR 52/76

    Verkehrsunfall eines aus dem Urlaub zurückkehrenden Soldaten

    Auszug aus BGH, 26.05.1981 - VI ZR 52/80
    Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Haftung des Beklagten als "einer im Dienst des Bundes stehender Person" nur dann unter die Beschränkung des § 91 a SVG fällt, wenn er, als er den Unfall verursachte, dies in seiner Eigenschaft als eine im Dienst des Bundes stehende Person, also als Soldat und nicht als Privatperson tat (s. Senatsurteile vom 8. Februar 1972 - VI ZR 173/70 - VersR 1972, 491 und vom 29. März 1977 - VI ZR 52/76 - VersR 1977, 649 m.w. Nachw.).

    Der dem Senatsurteil vom 29. März 1977 a.a.O. zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von demjenigen des Streitfalls: Bei jener Unglücksfahrt mit dem eigenen Pkw befanden sich die beiden Bundeswehrsoldaten auf der Rückkehr vom Urlaub in die Kaserne, Eine solche Fahrt hat der Senat aus den im Urteil im einzelnen dargelegten Gründen nicht als in einem inneren Zusammenhang mit dem militärischen Aufgabenbereich stehend angesehen.

    Die Zielsetzung der Fahrt war hoheitlicher Art, wie dies bei Dienstfahrten eines Soldaten in der Regel der Fall ist (s. BGHZ 49, 267, 274 bezüglich einer Dienstfahrt mit einem militärischen Kraftfahrzeug; Senatsurt. v. 29. März 1977 - VI ZR 52/76 = VersR 1977, 649, 651; im Grundsatz bestätigt im Urt. v. 25. November 1968 - III ZR 18/68 = NJW 1969, 421, 422), denn die beiden Wehrpflichtigen wurden nach Ableistung ihrer Grundausbildung in K., wo sie stationiert waren, zu ihrer Stammeinheit nach B. verlegt.

  • BGH, 08.12.1958 - III ZR 235/56

    Amtshaftung bei Dienstfahrten

    Auszug aus BGH, 26.05.1981 - VI ZR 52/80
    Dann aber spielt der Umstand keine Rolle, daß der Beklagte die Fahrt unter Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs ausgeführt hat (BGHZ 29, 38, 41 [BGH 08.12.1958 - III ZR 235/56]; Urt. v. 2. November 1978 - III ZR 183/76 = VersR 1979, 225, 226).
  • BGH, 16.04.1964 - III ZR 182/63

    Amtshaftung bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr

    Auszug aus BGH, 26.05.1981 - VI ZR 52/80
    Entscheidend ist, ob zwischen der sich aus der Sache und der Natur des Amtsgeschäfts der wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgabe ergebenden Zielsetzung und der Art und Weise, wie die Teilnahme am öffentlichen Verkehr erfolgte, ein innerer Zusammenhang besteht, der beides zu einem einheitlichen Lebensvorgang zusammenschließt, d.h. auch die Wahl eines bestimmten Verkehrsmittels muß zur sinnvollen Verwirklichung eines hoheitlichen Zieles ratsam und geboten sein, so daß die hoheitliche Zielsetzung, der die Teilnahme am öffentlichen Verkehr diente, auch dieser selbst das Gepräge hoheitlicher Amtswahrnehmung gibt (BGH, Urt. v. 16. April 1964 - III ZR 182/63 = VersR 1964, 735; RGRK-BGB, 12. Aufl. § 839 Rz. 120 m.w.Nachw.).
  • BGH, 29.01.1968 - III ZR 111/66

    Haftung der Stationierungsstreitkräfte

    Auszug aus BGH, 26.05.1981 - VI ZR 52/80
    Die Zielsetzung der Fahrt war hoheitlicher Art, wie dies bei Dienstfahrten eines Soldaten in der Regel der Fall ist (s. BGHZ 49, 267, 274 bezüglich einer Dienstfahrt mit einem militärischen Kraftfahrzeug; Senatsurt. v. 29. März 1977 - VI ZR 52/76 = VersR 1977, 649, 651; im Grundsatz bestätigt im Urt. v. 25. November 1968 - III ZR 18/68 = NJW 1969, 421, 422), denn die beiden Wehrpflichtigen wurden nach Ableistung ihrer Grundausbildung in K., wo sie stationiert waren, zu ihrer Stammeinheit nach B. verlegt.
  • BGH, 02.11.1978 - III ZR 183/76

    Ausübung eines öffentlichen Amtes bei Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr mit

    Auszug aus BGH, 26.05.1981 - VI ZR 52/80
    Dann aber spielt der Umstand keine Rolle, daß der Beklagte die Fahrt unter Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs ausgeführt hat (BGHZ 29, 38, 41 [BGH 08.12.1958 - III ZR 235/56]; Urt. v. 2. November 1978 - III ZR 183/76 = VersR 1979, 225, 226).
  • BGH, 08.02.1972 - VI ZR 173/70

    Die Haftungsbeschränkung des SVG § 91 a gilt auch für den Soldaten, der bei

    Auszug aus BGH, 26.05.1981 - VI ZR 52/80
    Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Haftung des Beklagten als "einer im Dienst des Bundes stehender Person" nur dann unter die Beschränkung des § 91 a SVG fällt, wenn er, als er den Unfall verursachte, dies in seiner Eigenschaft als eine im Dienst des Bundes stehende Person, also als Soldat und nicht als Privatperson tat (s. Senatsurteile vom 8. Februar 1972 - VI ZR 173/70 - VersR 1972, 491 und vom 29. März 1977 - VI ZR 52/76 - VersR 1977, 649 m.w. Nachw.).
  • BGH, 25.11.1968 - III ZR 18/68

    Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall - Beteiligung eines Lastkraftwagens der

    Auszug aus BGH, 26.05.1981 - VI ZR 52/80
    Die Zielsetzung der Fahrt war hoheitlicher Art, wie dies bei Dienstfahrten eines Soldaten in der Regel der Fall ist (s. BGHZ 49, 267, 274 bezüglich einer Dienstfahrt mit einem militärischen Kraftfahrzeug; Senatsurt. v. 29. März 1977 - VI ZR 52/76 = VersR 1977, 649, 651; im Grundsatz bestätigt im Urt. v. 25. November 1968 - III ZR 18/68 = NJW 1969, 421, 422), denn die beiden Wehrpflichtigen wurden nach Ableistung ihrer Grundausbildung in K., wo sie stationiert waren, zu ihrer Stammeinheit nach B. verlegt.
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